Tarifabschluss im Gebäudereiniger-Handwerk –

einheitlicher Lohn in Ost- und Westdeutschland zum 30. Jahrestag der Deutschen Einheit 2020

10. November 2017, Schreiben des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger Handwerkes: Nach der 6. Verhandlungsrunde sind die Tarifverhandlungen im Gebäudereiniger-Handwerk für die gewerblich Beschäftigten am 10. November 2017 erfolgreich beendet worden. Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) einigten sich im Rahmen eines 3-jährigen Tarifvertrages, die Löhne für die Beschäftigten zum Ende des Jahres 2020 in allen 8 Lohngruppen anzugleichen. Mit diesem Tarifvertrag ist es gelungen, genau 30 Jahre nach der Einheit Deutschlands zum 1. Dezember 2020 eine 100%-Angleichung der Löhne Ost und West für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung zu erreichen. „Mit diesem anspruchsvollen Tarifvertrag wird ein entscheidender Beitrag zur Stärkung der tariflichen Mindestlöhne im Gebäudereiniger-Handwerk geleistet. Die Löhne liegen auch in den kommenden Jahren deutlich über dem aktuellen gesetzlichen Mindestlohn“, sagte Christian Kloevekorn, Vorsitzender der Tarifkommission des BIV. Das Tarifergebnis steht unter dem Vorbehalt der Annahme durch die zuständigen Gremien der Tarifvertragsparteien. Die Erklärungsfrist endet am 4. Dezember 2017. Das Tarifabkommen tritt zum 1.1.2018 in Kraft. Die Tarifvertragsparteien stellen unverzüglich den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung per Rechtsverordnung gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz für die Lohngruppen 1 und 6. Das Infoschreiben des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks zum Download. Die zugehörige Presseinformation finden Sie hier.

FAQ zur Tarifanpassung

Warum nicht einfach den niedrigeren Mindestlohn zahlen? Durch die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages hat jeder Mitarbeiter kraft Entsendegesetz den gesetzlich verpflichtenden Anspruch auf den Tariflohn aufgrund der ausgeübten Reinigungstätigkeit. Ebenso passen wir aufgrund des notwendigen Betriebsfriedens auch verwandte Tätigkeiten z.B. Spüldienste, Konferenzservice, Hausmeisterdienste etc. entsprechend an. Die Einhaltung wird vom Zoll streng überprüft und kann zu Bußgeldern auch für Auftraggeber führen. Die Anpassung der Tarife aller Lohngruppen des Gebäudereiniger-Handwerks sehen wir darüber hinaus als wichtigen Baustein für eine gute Unternehmensführung und die Motivation unserer Mitarbeiter im Sinne des L&G Fairplay.Ist die Auszahlung an Mitarbeiter zu 100% garantiert?
Ja. Wir halten uns an Tarife und die dortigen Bedingungen hinsichtlich Lohn, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung. Auch sind und fühlen wir uns verpflichtet, ebenso Mini-Jobbern (sgn. 450€-Kräften) die tarifvertragliche Lohnfortzahlung im Urlaub- und Krankheitsfall zuzusichern. Damit garantieren wir Ihnen als Auftraggeber 100% gesetzeskonform zu handeln und befreien Sie von unnötigen Risiken (Rechtssicherheit). Muss jede Firma Tariflohn bezahlen? Die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages bedingt, dass jeder Mitarbeiter kraft Entsendegesetz den gesetzlich verpflichtenden Anspruch auf den Tariflohn aufgrund der ausgeübten Reinigungstätigkeit hat. Dies ist unabhängig von der Firma und rein abgestellt auf die Tätigkeit (hier Reinigung), die ein Mitarbeiter ausführt – egal ob der Auftragnehmer Mitglied der Innung ist, zu einer anderen Branche (z.B. Zeitarbeit) gehört oder in Deutschland ansässig ist. Kann ein Unternehmen den Tariflohn hintergehen? Nein, dies ist nur möglich, wenn man nicht gesetzeskonform handelt. Hier steht auch der Auftraggeber mit in der Haftung. Warum bieten Wettbewerber trotzdem günstigere Stundensätze? Ist das wirklich so? Dies sollte kritisch hinterfragt werden. Oftmals wirkt die angebotene Pauschale „günstiger“, geht aber zu Lasten der Hygiene, Qualität und Zufriedenheit der Reinigungskräfte. Häufig werden dann die Leistungsvorgaben (wie viel muss eine Reinigungskraft pro Stunde reinigen) nach oben angehoben oder Material eingespart. Dies führt letztendlich zu erheblichen Prozesskosten auf Seiten der Auftraggeber.